Automatisiert, fehlerfrei, zukunftssicher: Intrastat

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Fragen & Antworten:

Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, müssen mit Bußgeldern rechnen. Es empfiehlt sich daher, die Intrastatmeldungen fristgerecht und korrekt einzureichen. 

Die Intrastatmeldung ist monatlich bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats einzureichen. Die Einhaltung dieser Frist ist verbindlich. 

Sollten noch nicht alle Rechnungsdaten vorliegen, können im Intrastat-Programm Schätzwerte – beispielsweise anhand SIVAS-Daten – genutzt und entsprechend markiert werden. Die Meldung kann entweder mit diesen Schätzwerten abgegeben oder bis zur finalen Fakturierung zurückgestellt werden. 

Ja, der Eingang von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist unabhängig von einer Meldung des Versenders auch vom empfangenden Unternehmen zu melden, sofern die relevanten Schwellenwerte überschritten werden. 

Da die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, unterliegen Lieferungen in oder aus der Schweiz nicht der Intrastat-Meldepflicht. Das Intrastat-Programm berücksichtigt nur innergemeinschaftliche Warenbewegungen zwischen EU-Ländern. 

Fehlerhafte Meldungen müssen zeitnah korrigiert und erneut eingereicht werden, um mögliche Bußgelder zu vermeiden. Das Intrastat-Programm stellt hierfür entsprechende Korrekturfunktionen bereit. 

Nein, die Intrastatmeldung bezieht sich ausschließlich auf physische Warenbewegungen. Dienstleistungen werden nicht erfasst. 

Bei Lohnveredelungsprozessen, bei denen Waren zur Bearbeitung innerhalb der EU geliefert und zurückgesendet werden, sind die Warenbewegungen zu melden. Das Intrastat-Programm erkennt und kennzeichnet diese Vorgänge entsprechend. 

Intrastatmeldungen sind in der Regel für drei Jahre aufzubewahren. Sobald eine Meldungsdatei erstellt wurde, werden alle gemeldeten Daten revisionssicher archiviert und bleiben nachvollziehbar. 

Ja, innergemeinschaftliche Warenbewegungen zwischen verbundenen Unternehmen (Intercompany) innerhalb der EU unterliegen der Meldepflicht. 

Privatpersonen sind grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommen. Unternehmen müssen jedoch Warenbewegungen mit Privatpersonen in anderen EU-Staaten melden. 

Nein. Wird die Ware von einem Drittland unmittelbar geliefert, handelt es sich um eine Einfuhr, die nicht unter die Intrastatmeldung fällt. 

In diesem Fall erfolgt die Intrastatmeldung durch das versendende Unternehmen im Exportland und durch das empfangende Unternehmen im Importland. Das Unternehmen, das die Ware nicht physisch erhält, hat keine Meldepflicht. 

Bei verspäteter Abgabe können Mahnungen oder Bußgelder drohen. Die rechtzeitige Meldung ist daher zwingend erforderlich. 

Retouren sind ebenfalls zu melden, da es sich um physische Warenbewegungen handelt. Hierfür stehen spezielle Geschäftsarten zur Verfügung, wie „21 Rücksendung von Waren“ oder „22 Ersatz für zurückgesendete Waren“. 

Ja, regelmäßig werden Anpassungen vorgenommen, beispielsweise bei Geschäftscodes oder zusätzlichen Angaben wie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Jährliche Aktualisierungen betreffen unter anderem Warennummern. Die Stammdaten sind entsprechend zu pflegen. 

Satzarten werden standardmäßig mit ausgeliefert und können bei Bedarf in den Stammdaten angepasst werden. 

Im Intrastat-Programm ist hierfür eine Spalte vorgesehen, die in der Regel automatisch anhand des Geschäftskontexts ausgefüllt wird. Weitere Informationen können im Rahmen des Bestellwesens oder bei der Auftragsbestätigung ergänzt werden. 

Da erfolgt die Zuordnung über die Daten des Programms „Zoll Versand“ im Bestellwesen. Diese Information kann bereit an der Bestellung eingetragen werden oder falls die Information zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird, beim Prüfen der Lieferanten Auftragsbestätigung. (im Bestellbestätigungsprozess).  

Für die Aktivierung und ein individuelles Angebot wenden Sie sich bitte an Ihren Consultant. 

Ein spezielles Modul ist nicht verfügbar. Der Lieferschein kann als Nachweis herangezogen werden, allerdings wird zusätzlich eine von Abnehmer*innen unterschriebene Bestätigung mit Empfangsdatum benötigt. 

Eine direkte Abstimmung zwischen diesen beiden Bereichen ist in SIVAS nicht vorgesehen. 

Die Intrastat-XML-Datei wird direkt an der jeweiligen Meldung im Programm Intrastat archiviert. 

Für einen Wareneingang muss der Lieferant in einem anderen EU-Staat ansässig sein und der Wareneingang verbucht werden. Für einen Warenausgang muss der Kunde in einem anderen EU-Staat ansässig sein und ein Lieferschein vorliegen. Dienstleistung werden ausgeschlossen. Genauere Informationen können Sie unserer Dokumentation entnehmen.  

Ja, die Wertgrenzen für Meldepflichten variieren von Land zu Land. Informationen dazu bieten die Industrie- und Handelskammern sowie die zuständigen nationalen Behörden. 

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